Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 182 Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/182#abs-1 (1) Arbeitgeber, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/182#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Teils beauftragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 182 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 28.09.2022 – 12 TaBV 10/22
- ArbG Köln, 19.11.2025 – 18 Ca 6344/24
- ArbG Düsseldorf, 28.01.2022 – 7 BV 135/21Zitiert von 1
- BAG, 18.06.2025 – 7 ABR 6/24Gesamtschwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Gleichlauf mit personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeit von Personalrat und Gesamtpersonalrat
- BVerwG, 07.11.2024 – 2 C 16/23Aberkennung des Ruhegehalts; Anhörung der Schwerbehindertenvertretung; Dauer des DisziplinarverfahrensZitiert von 24
- BAG, 19.10.2022 – 7 ABR 27/21Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - SchwellenwertZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23
- ArbG Köln, 12.04.2023 – 18 BV 177/22Zitiert von 1
- LAG Thüringen, 14.03.2023 – 1 Sa 144/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.